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   OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 Ausl. A 28/20   

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OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 Ausl. A 28/20 (https://dejure.org/2022,334)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03.01.2022 - 1 Ausl. A 28/20 (https://dejure.org/2022,334)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03. Januar 2022 - 1 Ausl. A 28/20 (https://dejure.org/2022,334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    IRG §§ 29, 32, 73 S. 1; EuAlÜbk Art. 12; EMRK Art. 3
    Strafprozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 16 Abs. 1
    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ; Keine Auslieferung in die Türkei bei fehlender Gewährleistung eines fairen Verfahrens; Berücksichtigung des Grundrechts auf Asyl bei Auslieferung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 126
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19

    Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20
    Generell gilt im internationalen Auslieferungsverkehr, dass etwaigen bestehenden systemischen Bedenken im Hinblick auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat grundsätzlich durch geeignete verbindliche Zusicherungen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates begegnet werden kann, wonach der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung keiner solchen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die Bedingungen seiner Inhaftierung unterworfen wird (st. Rspr. des BVerfG, siehe u.a. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44, NVwZ 2020, 144; Beschluss vom 19.03.2021 - 2 BvR 408/21, juris Rn. 41).

    Dabei ist allerdings von den Gerichten des vollstreckenden Staates jeweils die Belastbarkeit dieser Zusicherungen zu prüfen (siehe hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris 5 Rn. 44 f., NVwZ 2020, 144; Beschluss vom 19.03.2021 - 2 BvR 408/21, juris Rn. 41; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 16.03.2020 - 1 Ausl. A 78/19, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich anerkannt, dass die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte auch die Wahrung der Garantie des fairen Verfahrens durch die Gerichte des ersuchenden Staates in ihrem Kernbereich als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen haben (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 110, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 40, NVwZ 2020, 144).

    Bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat müssen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen (siehe BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41, NVwZ 2020, 144).

    Zwar ist in der Entscheidungspraxis der Oberlandesgerichte vielfach angenommen worden, dass die Entwicklungen in der Republik Türkei nach dortigen krisenhaften Ereignissen des Jahres 2016 die Besorgnis begründen, dass für Verfolgte in der Türkei nicht länger die Garantie eines fairen Strafverfahrens besteht (siehe u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2017 - III-2 Ausl 147/17, juris Rn. 29, NJW 2018, 2580; Beschluss vom 26.03.2020 - III-2 Ausl 15/19, juris Rn. 39 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 29.12.2020 - 301 AR 198/20, juris Rn. 12, NStZ-RR 2021, 157; OLG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15), juris Rn. 11, NStZ 2017, 50; siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 50, NVwZ 2020, 144).

  • BVerfG, 19.03.2021 - 2 BvR 408/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20
    Generell gilt im internationalen Auslieferungsverkehr, dass etwaigen bestehenden systemischen Bedenken im Hinblick auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat grundsätzlich durch geeignete verbindliche Zusicherungen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates begegnet werden kann, wonach der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung keiner solchen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die Bedingungen seiner Inhaftierung unterworfen wird (st. Rspr. des BVerfG, siehe u.a. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44, NVwZ 2020, 144; Beschluss vom 19.03.2021 - 2 BvR 408/21, juris Rn. 41).

    Dabei ist allerdings von den Gerichten des vollstreckenden Staates jeweils die Belastbarkeit dieser Zusicherungen zu prüfen (siehe hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris 5 Rn. 44 f., NVwZ 2020, 144; Beschluss vom 19.03.2021 - 2 BvR 408/21, juris Rn. 41; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 16.03.2020 - 1 Ausl. A 78/19, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Eine Grundrechtsverletzung liegt hier auch dann vor, wenn die Gerichte ihrer Sachaufklärungspflicht nicht genügen und insbesondere vorhandenen konkreten Zweifeln an gegebenen Zusicherungen des ersuchenden Staates nicht nachgehen oder in Betracht kommende weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht nutzen, soweit solche vorhanden sind (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2021 - 2 BvR 408/21, juris Rn. 44 f.).

  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20
    Grundsätzlich ist im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16 Abs. 1 GG zu beachten, welches jedem politisch Verfolgten, der Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht, Schutz vor Auslieferung garantiert unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81, juris Rn. 28, BVerfGE 60, 348; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 12; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 27 ff., NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 40).

    Zwar gilt grundsätzlich, dass die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland gehindert sind, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 31.03.1987 - 2 BvM 2/86, juris Rn. 38, BVerfGE 75, 1; Beschluss vom 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15, juris Rn. 24, NVwZ-RR 2016, 201; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 20, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 43), was namentlich dann der Fall ist, wenn dem Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung aufgrund der Haftbedingungen im ersuchenden Staat eine Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK droht.

  • BVerfG, 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20
    Grundsätzlich ist im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16 Abs. 1 GG zu beachten, welches jedem politisch Verfolgten, der Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht, Schutz vor Auslieferung garantiert unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81, juris Rn. 28, BVerfGE 60, 348; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 12; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 27 ff., NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 40).

    Generell gilt im internationalen Auslieferungsverkehr, dass etwaigen bestehenden systemischen Bedenken im Hinblick auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat grundsätzlich durch geeignete verbindliche Zusicherungen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates begegnet werden kann, wonach der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung keiner solchen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die Bedingungen seiner Inhaftierung unterworfen wird (st. Rspr. des BVerfG, siehe u.a. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44, NVwZ 2020, 144; Beschluss vom 19.03.2021 - 2 BvR 408/21, juris Rn. 41).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich anerkannt, dass die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte auch die Wahrung der Garantie des fairen Verfahrens durch die Gerichte des ersuchenden Staates in ihrem Kernbereich als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen haben (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 110, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 40, NVwZ 2020, 144).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20
    Dem entspricht, dass für den Bereich des Europäischen Haftbefehls nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die echte Gefahr der Verletzung des Rechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht der Zulässigkeit einer Auslieferung entgegenstehen kann und daher von den Gerichten des vollstreckenden Staates zu prüfen ist (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM - C-216/18 PPU, ABl EU 2018, Nr C 328, 22 (Ls.)).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20
    Generell gilt im internationalen Auslieferungsverkehr, dass etwaigen bestehenden systemischen Bedenken im Hinblick auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat grundsätzlich durch geeignete verbindliche Zusicherungen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates begegnet werden kann, wonach der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung keiner solchen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die Bedingungen seiner Inhaftierung unterworfen wird (st. Rspr. des BVerfG, siehe u.a. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44, NVwZ 2020, 144; Beschluss vom 19.03.2021 - 2 BvR 408/21, juris Rn. 41).
  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20
    Zwar gilt grundsätzlich, dass die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland gehindert sind, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 31.03.1987 - 2 BvM 2/86, juris Rn. 38, BVerfGE 75, 1; Beschluss vom 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15, juris Rn. 24, NVwZ-RR 2016, 201; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 20, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 43), was namentlich dann der Fall ist, wenn dem Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung aufgrund der Haftbedingungen im ersuchenden Staat eine Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK droht.
  • BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20
    Generell gilt im internationalen Auslieferungsverkehr, dass etwaigen bestehenden systemischen Bedenken im Hinblick auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat grundsätzlich durch geeignete verbindliche Zusicherungen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates begegnet werden kann, wonach der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung keiner solchen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die Bedingungen seiner Inhaftierung unterworfen wird (st. Rspr. des BVerfG, siehe u.a. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44, NVwZ 2020, 144; Beschluss vom 19.03.2021 - 2 BvR 408/21, juris Rn. 41).
  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Auszug aus OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20
    Grundsätzlich ist im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16 Abs. 1 GG zu beachten, welches jedem politisch Verfolgten, der Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht, Schutz vor Auslieferung garantiert unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81, juris Rn. 28, BVerfGE 60, 348; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 12; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 27 ff., NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 40).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81

    Auslieferung III

  • BVerfG, 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

  • OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15

    Internationale Rechtshilfe: Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

  • BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • OLG Hamm, 26.03.2020 - 2 Ausl 15/19

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zur Strafverfolgung wegen drohender

  • OLG Hamm, 11.12.2017 - 2 Ausl 147/17

    Keine Auslieferung an die Türkei; rechtsstaatliches Verfahren; politische

  • OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung

  • OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Angehörigen der

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2020 - Ausl 301 AR 198/20

    Beginn der Haftrichterzuständigkeit und Gesamtabwägung in Auslieferungssachen

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21

    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in der Türkei

    Eine Grundrechtsverletzung liegt hier auch dann vor, wenn die Gerichte ihrer Sachaufklärungspflicht nicht genügen und insbesondere vorhandenen konkreten Zweifeln an gegebenen Zusicherungen des ersuchenden Staates nicht nachgehen oder in Betracht kommende weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht nutzen, soweit solche vorhanden sind (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2021 - 2 BvR 408/21-, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris).

    Dabei hat der Senat in die Bewertung einbezogen, dass die türkischen Haftbedingungen weiterhin im Fokus europäischer Institutionen (insbesondere CPT, vgl. etwa CPT ad hoc visit to Türkiye from 20 to 29 September 2022 und periodic visit from 11 to 25 January 2021, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-visits-turk-3 und NGO"s) und der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung stehen (vgl. die Grundsatzentscheidung der BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 AR 30/22 (S) -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2021 - III-2 Ausl 174/20 -, juris; zum Vorliegen eines Auslieferungshindernis bei drohender politischer Verfolgung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2022 - (4) 151 AuslA 61/21 (50/21) -, juris), wobei die Überprüfung der Erhaltung von Zusicherungen im Einzelfall möglich ist und durchgeführt wird (u.a. durch Monitoring-Besuche von ausgelieferten Verfolgten, vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022) und bekannt werdende nicht eingehaltene Zusicherungen Folgen über den gegebenen Einzelfall hinaus haben bzw., bei gebotener Aufnahme in eine aktualisierte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes mit großer Wirkung hätten.

  • VG Weimar, 21.03.2023 - 4 K 204/21

    Kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz, wohl aber ein Abschiebungsverbot bei

    Derartige Zusicherungen werden von der Bundesrepublik v.a. in Auslieferungsfällen regelmäßig erbeten und ebenso regelmäßig von der Türkei erteilt (s. dazu Auswärtiges Amt, Stellungnahme zu Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen in der Türkei, 12.07.2022, letzte Seite; ferner: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 1 Ausl A 28/20 -, Rn. 13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rspr. der Oberlandesgerichte zur Auslieferung an die Türkei, juris).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2022 - 2 AR 30/22

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Türkei zum Zwecke der

    Eine derartige Zusicherung der türkischen Behörden ist als belastbar anzusehen (vgl. hierzu OLG Bremen, Beschl. v. 3. Januar 2022 - 1 Ausl A 28/20, zit. nach Juris).
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